






Nach § 6 Abs. 2 S. 2 GmbH‑Gesetz darf ein Geschäftsführer „aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.“
Das Kammergericht Berlin stellt einem gerichtlichen Urteil den Erlass eines gegen den GmbH-Geschäftsführer erlassenen Strafbehelfs gleich.
Das Registergericht ist somit zur Löschung eines GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister berechtigt, wenn gegen diesen – wie hier – ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Bankrott ergangen ist.
Beschluss des KG Berlin vom 17.07.2018; 22 W 34/18; GmbHR 2018, 1206
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
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