Arbeitsrecht in kirchlichen Institutionen folgt ähnlichen Grundprinzipien wie in anderen Bereichen, weist jedoch gewisse Abweichungen auf.
In kirchlichen Organisationen werden Betriebsräte als "Mitarbeitervertretungen" bezeichnet, und der Arbeitsvertrag wird als "Dienstvertrag" bezeichnet. Statt von Arbeitgebern und Arbeitnehmern spricht man von der "Dienstgemeinschaft".
Mitarbeiter der Kirchen und kirchennahen Einrichtungen unterliegen in Deutschland im Wesentlichen anderen Regelungen als sonstige Arbeitnehmer. Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig, ebenso für Sanktionen bei Verletzung der arbeitsvertraglichen oder in der Grundordnung festgelegten Loyalitätspflichten.
Für kirchliche Arbeitgeber sowie deren Einrichtungen und Hilfsorganisationen gelten eigene Arbeitsvertragsordnungen, die den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ähnlich sind, jedoch auch deutliche Abweichungen aufweisen können.
Für Rechtsstreitigkeiten betreffend die Individualrechte der Arbeitnehmer stehen ebenfalls staatliche Arbeitsgerichte offen, wobei auch Schlichtungsstellen zur Problemlösung beitragen können.
Unsere Kanzlei bietet kirchlichen Arbeitgebern, Mitarbeitern und Mitarbeitervertretungen umfassende Unterstützung an:
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