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ARBEITsrecht: Versetzung ins Ausland: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers
Die Versetzung von Arbeitnehmern ins Ausland ist ein Thema, das durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.11.2022 (Az. 5 AZR 336/21) an Bedeutung gewonnen hat. In diesem Urteil wurde klargestellt, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich auch die Möglichkeit umfasst, Arbeitnehmer an ausländische Arbeitsorte zu versetzen – sofern der Arbeitsvertrag keine anderslautende Regelung enthält. Im konkreten Fall durfte die Fluggesellschaft Ryanair einen Piloten vom Standort Nürnberg nach Bologna, Italien, versetzen.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Das BAG hat durch seine Entscheidung die Flexibilität von Arbeitgebern gestärkt. Zugleich verdeutlicht es die Notwendigkeit, klare und rechtssichere Vereinbarungen in Arbeitsverträgen zu treffen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Rechtliche Grundlage: § 106 Satz 1 GewO
§ 106 Satz 1 GewO erlaubt es Arbeitgebern, Arbeitsort, Arbeitszeit und Aufgaben eines Arbeitnehmers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei müssen die Vorgaben des Arbeitsvertrags, Betriebsvereinbarungen und tarifliche Regelungen beachtet werden. Fehlt eine feste Vereinbarung zum Arbeitsort im Arbeitsvertrag, kann der Arbeitgeber auch einen ausländischen Arbeitsort anweisen.
Auswirkungen auf Arbeitgeber
- Flexibilität bei der Mitarbeitersteuerung
Für international tätige Unternehmen bedeutet das Urteil eine Erleichterung. Die Möglichkeit, Mitarbeiter an ausländische Standorte zu versetzen, stärkt die globale Wettbewerbsfähigkeit und erleichtert den Personaleinsatz. - Klare Vertragsgestaltung
Arbeitgeber sollten Arbeitsverträge so gestalten, dass Regelungen zum Arbeitsort eindeutig sind. Dies reduziert Konflikte und schafft Transparenz. Empfehlenswert ist beispielsweise die Formulierung:
„Der Arbeitsort richtet sich nach den Erfordernissen des Unternehmens. Ein Einsatz an in- und ausländischen Standorten ist möglich.“ - Berücksichtigung sozialer Aspekte
Die Versetzung ins Ausland kann erhebliche persönliche und familiäre Auswirkungen auf den Arbeitnehmer haben. Arbeitgeber sollten dies im Rahmen des billigen Ermessens sorgfältig abwägen. - Schutzmaßnahmen und Unterstützung
Bei einer Versetzung ins Ausland sollte der Arbeitgeber Unterstützung anbieten, etwa durch Relocation-Services, Sprachkurse oder finanzielle Hilfen für den Umzug.
Hinweise für Arbeitnehmer
- Vertrag prüfen
Arbeitnehmer sollten vor der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags die Klauseln zum Arbeitsort prüfen. Eine unbeschränkte Versetzungsklausel kann weitreichende Konsequenzen haben. - Mitbestimmung und Grenzen des Weisungsrechts
Auch wenn das Weisungsrecht weit gefasst ist, hat der Arbeitnehmer das Recht, unbillige Weisungen anzufechten. Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in solchen Fällen ratsam. - Auswirkungen auf das Privatleben bedenken
Eine Versetzung ins Ausland bringt oft Herausforderungen wie kulturelle Unterschiede, Sprachbarrieren oder den Wechsel des sozialen Umfelds mit sich. Arbeitnehmer sollten frühzeitig klären, welche Unterstützung sie vom Arbeitgeber erwarten können.
Praxistipp: Rechtssichere Gestaltung von Arbeitsverträgen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren von klaren und präzisen Regelungen im Arbeitsvertrag. Für Arbeitgeber ist es sinnvoll, eine flexible, aber rechtssichere Versetzungsklausel zu vereinbaren. Arbeitnehmer sollten auf eine möglichst konkrete Festlegung des Arbeitsorts achten.
Fazit
Das Urteil des BAG zeigt, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers weitreichend ist, sofern der Arbeitsvertrag keine festen Beschränkungen enthält. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten die Möglichkeit nutzen, Regelungen zum Arbeitsort klar zu definieren. Eine rechtliche Beratung hilft dabei, Konflikte zu vermeiden und Interessen zu wahren.
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Was darf ich für Sie tun?
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Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Martin J. Warm

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