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REISErecht: Fluggastrechte - Kurze Verjährung gilt nicht bei Pauschalreisen

Kanzlei Blog • Juli 29, 2024

Wenn Sie eine Pauschalreise buchen und dabei von Flugverspätungen oder -ausfällen betroffen sind, stehen Ihnen möglicherweise Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zu. Eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt hierzu klar, dass für diese Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, und nicht die kürzere zweijährige Frist, die oft bei Pauschalreisen Anwendung findet (Urteil vom 04.06.2024 - X ZR 62/23).

Hintergrund des Falles


Ein Inkassodienstleister klagte im Namen von zwei Urlaubern, die mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten in Sharm El Sheikh, Ägypten, ankamen. Die Fluggesellschaft wandte ein, die Ansprüche seien nach der zweijährigen Verjährungsfrist verfallen. Der BGH, wies nun diese Argumentation zurück und bestätigte die dreijährige Verjährungsfrist für derartige Ansprüche.


Bedeutung der Entscheidung


Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Gleichbehandlung von Flugreisenden, unabhängig davon, ob der Flug als Teil einer Pauschalreise oder separat gebucht wurde. Die Verjährung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung unterliegt somit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Dies bedeutet, dass Reisende mehr Zeit haben, ihre Rechte geltend zu machen.


Dieses Urteil stärkt die Position von Fluggästen, indem es ihnen ermöglicht, auch Jahre nach einer verspäteten oder ausgefallenen Flugreise noch Entschädigungen zu fordern.


Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind oder rechtliche Fragen haben, ist


Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt Can Kaya


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