Hintergrund des Falles
Ein Inkassodienstleister klagte im Namen von zwei Urlaubern, die mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten in Sharm El Sheikh, Ägypten, ankamen. Die Fluggesellschaft wandte ein, die Ansprüche seien nach der zweijährigen Verjährungsfrist verfallen. Der BGH, wies nun diese Argumentation zurück und bestätigte die dreijährige Verjährungsfrist für derartige Ansprüche.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Gleichbehandlung von Flugreisenden, unabhängig davon, ob der Flug als Teil einer Pauschalreise oder separat gebucht wurde. Die Verjährung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung unterliegt somit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Dies bedeutet, dass Reisende mehr Zeit haben, ihre Rechte geltend zu machen.
Dieses Urteil stärkt die Position von Fluggästen, indem es ihnen ermöglicht, auch Jahre nach einer verspäteten oder ausgefallenen Flugreise noch Entschädigungen zu fordern.
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