






Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe kommt ein Vertrag mit einer GmbH bei einem unternehmensbezogenen Geschäft im Regelfall auch zustande, wenn der Geschäftsführer keinen ausdrücklichen Vertretungszusatz verwendet, aus dem sich ergibt, dass er für die GmbH und nicht im eigenen Namen handelt. Bei unternehmensbezogenen Geschäften besteht die Vermutung, dass das Unternehmen oder dessen Inhaber und nicht der Unterzeichnende persönlich Vertragspartner werden soll.
Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn ein Interesse des Unterzeichners – im vorliegenden Fall der Geschäftsführer der GmbH – an der persönlichen Haftung ersichtlich ist, wie beispielsweise bei schlechter Bonität des Unternehmens.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.09.2018; 9 U 117/16; ZInsO 2018, 2763
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
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