






Das Arbeitsverhältnis kann nach§ 626 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfristaus wichtigem Grund gekündigt werden. Dazu müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Vertragsverhältnisses und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Beendigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann.
Außerordentliche Kündigungen werden in der Praxis regelmäßig fristlos ausgesprochen. Das muss aber nicht zwingend sein. Denkbar ist auch die Kündigung mit einer sog. "sozialen Auslauffrist" auszusprechen.
Selbst bei einer Anstellung auf lange Dauer oder auf Lebenszeit besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Diese kann weder beim Abschluss des Arbeitsvertrags noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitsvertrag, durch einen Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.
TIPP: Wägen Sie - egal ob Arbeitgeber - die Gründe genau ab.Denn erfahrungsgemäß bestehen im Falle eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht für alle Beteiligten Risiken. ABER: Manchmal ist ein "Schrecken mit Ende" besser als "ein Schrecken ohne Ende"! Wir stehen Ihnen gerne für ein Abwägungsgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie sich Zeit dafür. Denn ein solches Gespräch ist preiswerter als ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Martin J. Warm
, Paderborn (
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