






Die mit einem Grad von 50
schwerbehinderte Klägerin war seit dem 1. Oktober 2012 beim beklagten Land als
Leiterin der Organisationseinheit Qualitätsmanagement/Controlling des
Landeskriminalamts (LKA) beschäftigt. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag eine
Probezeit von sechs Monaten vereinbart. In einem Personalgespräch am 11. Februar
2013 teilte der Präsident des LKA der Klägerin mit, dass er beabsichtige, das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit zu beenden. Mit Schreiben vom 8. März
2013 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2013. Die
Klägerin hat diese Kündigung nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen.
Im vorliegenden Verfahren macht sie einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs.
2 AGG geltend. Sie meint, das beklagte Land habe sie dadurch, dass es das
Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX* nicht durchgeführt habe, wegen
ihrer Schwerbehinderung diskriminiert. Das Präventionsverfahren sei eine
besondere Schutzmaßnahme zur Vermeidung von Nachteilen für Schwerbehinderte
sowie eine „angemessene Vorkehrung“ iSv. Art. 2 der
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und des Art. 5 der Richtlinie
2000/78/EG. Werde eine solche Vorkehrung nicht getroffen, sei dies als
Diskriminierung zu werten. Dadurch, dass das beklagte Land das
Präventionsverfahren nicht durchgeführt habe, sei ihr die Möglichkeit genommen
worden, etwaige behinderungsbedingte Fehlleistungen zu beheben.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX selbst ist keine "angemessene Vorkehrung" iSv. Art. 2 UN-BRK und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG. Zudem ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. (QuelleBundesarbeitsgericht ,Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14,Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg,Urteil vom 17. März 2014 - 1 Sa 23/13) * § 84 Prävention TIPP: Schwerbehindertenrecht ist grundsätzlich eine Rechtsmaterie, die oftmals mit Fallstricken verknüpft ist für Arbeitgeber, unabhängig davon ob es sich um öffentliche Arbeitgeber oder private Unternehmer handelt. Es gibt viele Besonderheiten im SGB IX, in welchem die Vorschriften zu Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in Deutschland geregelt sind. Dieses hat den Zweck, den Zweck, behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen bezüglich ihrer
Selbstbestimmung und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw. entgegenzuwirken. |
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