






Ein GmbH-Geschäftsführer ist persönlich zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft an Dritte geleistet hat (§ 64 GmbHG). Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) hat nun klargestellt, dass dieser Haftungstatbestand nicht auf die deutsche GmbH beschränkt ist
und daher auch auf Organe einer im Ausland gegründeten, aber schwerpunktmäßig in Deutschland tätigen Gesellschaft angewendet
werden kann, wenn über deren Vermögen im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Quelle: Urteil des EuGH vom 03. 12. 2015; C 594/1 4; GmbHR 2016, 24; DB 2016, 44
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )
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