






Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hält in einer Grundsatzentscheidung an seinen strengen "Alles oder Nichts"-Regeln zum nur teilweise beruflich genutzten Arbeitszimmer fest.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt stets voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche / berufliche Zwecke genutzt wird. Zimmer, die auch privaten Zwecken dienen, oder sogenannte "Arbeitsecken" haben nach dem am 27.01.2016 veröffentlichten Beschluss wohl keine Chancen mehr auf eine steuermindernde Anerkennung als häusliche Arbeitszimmer.
(Quelle: Beschluss des BFH vom 27.07.2015; GrS 1/14; DStR 2016, 210)
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )
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