






Jeder schließt Verträge: Täglich. Mehrfach. Ob beim Onlineshop oder im Geschäft um die Ecke. Mit dem Vermieter oder dem Mieter, dem Handwerker oder Lieferanten, einem Dienstleister oder Unternehmer, privat oder geschäftlich.
Probleme gibt es immer dann, wenn eine Partei eine Vertragsverletzung begeht. Dies ist der Fall, wenn die erbrachte Leistung aus verschiedenen Gründen nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entspricht.
In all diesen Fällen stellt sich die Frage: Ist der Vertrag dadurch komplett hinfällig? Kann der Gläubiger weiterhin auf Erfüllung bestehen? Kann er Schadensersatz fordern?
Das allgemeine Vertragsrecht enthält Regelungen, die für alle Vertragsarten im Zivilrecht innerhalb und außerhalb des BGB gelten. Hierzu gehören der Kaufvertrag, der Werkvertrag, der Dienstleistungsvertrag oder der Mietvertrag. Auch Vertragstypen, die nicht gesetzlich geregelt sind, wie z. B. der Franchisevertrag, Cateringvertrag oder der Leasingvertrag, haben ihre Grundlage im BGB.
Speziellere Regelungen ergeben sich zum Beispiel aus den Gesetzen zum Arbeitsrecht oder Gesellschaftsrecht.
Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien generell vereinbaren können, was sie wollen. Nur, wenn im Vertrag etwas vereinbart wird, das gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt, ist der gesamte Vertrag nichtig und damit nicht wirksam.
In der Praxis ergeben sich - leider oftmals erst im Nachhinein - Probleme für unsere Mandanten mit Regelungen zum Vertragsschluss. Ein Beispiel ist die Abgabe bzw. der Zugang von Willenserklärungen (Angebot und Annahme) durch die Vertragsparteien oder ihre Vertreter. Welche Willenserklärungen gelten? Gibt es Vollmachten oder einen Stellvertreter?
Aber auch grundlegende vertragliche Pflichten der Vertragsparteien und die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vertragspflichten werden in Verträgen festgelegt. So kann die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Pflicht unter anderem Ansprüche auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz (bei Mängeln oder Lieferverzug) nach sich ziehen.
Erfahrungsgemäß wünschen manche Vertragspartner bei einer Verletzung von Vertragspflichten oft auch eine Minderung des Preises oder einen Rücktritt vom Vertrag. Manchmal sogar zusätzlich noch Schadensersatz.
Mandanten sind oft der Ansicht, dass das Schuldverhältnis zum Beispiel durch Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erloschen ist, oder sie wenden eine Aufrechnung von Forderungen aus Verträgen oder eine Abtretung von Forderungen zur Schuldübernahme ein.
Die Möglichkeit des Widerrufs von Verträgen ist der wichtigste Teil der europäischen Vorgaben zum Verbraucherrecht. Besonders im Onlinehandel sind die Regelungen zum Fernabsatzvertrag zu beachten.
Letztlich sind in der anwaltlichen Praxis Fragen zur Verjährung häufig Thema. Diese können relevant werden beim Kaufpreisanspruch oder bei Sachmängeln bei Gewährleistung oder Garantie.
Welchen Anspruch hat der Käufer? Wie kann der Verkäufer seine Ansprüche durchsetzen? Was ist mit meinem Vertrag? Wann darf ich kündigen?
Mein Tipp: Lassen Sie sich in jedem Falle rechtzeitig von einem Fachmann beraten! Als Faustregel gilt: Je bedeutsamer der Vertrag, desto wichtiger ist eine qualifizierte Einschätzung Ihrer rechtlichen Position. Interessengerechte Lösungen lassen sich bei aufkommenden Problemen oftmals schon zu Beginn definieren und entwickeln. Ein erstes Beratungsgespräch ist für jeden, der sich auf Verträge einlässt, bezahlbar. Ein kurzes telefonisches Vorgespräch gibt Ihnen eine erste Hilfestellung. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Warm .
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