






Denn bei der Personalplanung wird oft übersehen, dass auch Aushilfen einen Anspruch auf Urlaub haben. Wenn Sie diesen Anspruch nicht berücksichtigen, drohen Ihnen nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern auch Ihre Attraktivität als Arbeitgeber nimmt ab. Dies wiederum kann auf dem Arbeitsmarkt bzw. bei der Personalplanung spürbare Konsequenzen für Sie haben.
Viele Arbeitgeber und auch Aushilfen wissen nicht, dass das Bundesurlaubsgesetz nicht zwischen Aushilfen und "normalen" Arbeitnehmern unterscheidet.
Für Aushilfen gilt allerdings, dass ein voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten Beschäftigungsdauer entsteht - dies ist die sogenannte Wartezeit für alle Arbeitnehmer nach § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach Verstreichen dieser ersten Monate können Arbeitnehmer ihren vollen Jahresurlaub verlangen.
Für Arbeitnehmer, die kürzer als 6 Monate beschäftigt sind, gibt es Teilurlaubsansprüche nach § 5 BUrlG.
Danach haben Ihre Mitarbeiter Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs
Gemäß §7 Abs. 4 BUrlG muss auch in diesen Fällen Urlaub, der nicht in Anspruch genommen wurde, ausbezahlt werden.
Grundsätzlich gelten bei einer 6-Tage-Woche folgende gesetzliche Mindesturlaubsansprüche für Ihre Arbeitnehmer und Aushilfen (sofern tariflich nicht anders geregelt):
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )
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