






Vor dem OLG Düsseldorf stritten 2 Parteien um die mögliche Sittenwidrigkeit
des zwischen ihnen geschlossenen Franchise-Vertrags. Es ging darum, dass der
Franchisenehmer die ihm ausgesprochene Kündigung nicht hinnehmen wollte und die
Wirksamkeit des kompletten Vertrages in Frage stellte. Er berief sich auf Sittenwidrigkeit
und Knebelung. Das Gericht aber kam zu dem Ergebnis, dass der Vertrag
rechtskräftig ist und damit die Kündigung, die wegen Zahlungsverzuges
ausgesprochen wurde, wirksam wird.
Nach Ansicht des Senats ist
1. Eine Alleinbezugsverpflichtung in einem Franchisevertrag kartellrechtlich grundsätzlich unbedenklich
2. Eine straffe Einbindung des Franchisenehmers ist franchise-typisch und grundsätzlich nicht sittenwidrig, solange keine unzulässige einseitige Risikoverteilung zulasten des Franchisenehmers vorliegt. Davon ist nicht auszugehen, wenn dem eingeschränkten unternehmerischen Handlungsspielraum des Franchisenehmers auf Seiten des Franchisegebers Leistungen von einigem Gewicht gegenüberstehen.
Typisch für das Franchise-System ist der
Wiedererkennungswert der Marke in jedem zugehörigen Ladenlokal. Dieser
Wiedererkennungswert geht für den Verbraucher mit der Vorstellung eines
bestimmten Qualitätsniveaus und der ihm bekannten Ausstattung und Atmosphäre in
allen zugehörigen Filialen einher. Um dies erfolgreich umzusetzen und davon
profitieren zu können, sind Sortimentsvorgaben, einheitliche Ausstattung von
Laden und Mitarbeitern, einheitliches Zubehör wie z.B. Geschirr oder
Verpackungen und letztlich auch ein ähnliches
Preisniveau unerlässlich.
Zur Erhaltung dieser systemtypischen Qualitätsstandards sind ein bestimmtes Maß an Weisungsrechten und Kontrollbefugnissen des Franchisegebers notwendig. Nur so kann die korrekte Anwendung des Know - How, welches er zur Verfügung stellt, sichergestellt werden. (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.05.2007 – 8 U 206/06, OLGR Oldenburg 2008, 24-27=juris – m.w.N.)
Weisungs- und Zustimmungsrechte sowie Eingriffs- und Kontrollbefugnisse schränken den Spielraum des Franchisenehmers ein. Auf der anderen Seite aber stehen dem die Verpflichtungen und unternehmerischen Risiken gegenüber, die der Franchisegeber trägt. Diese sind von schwerwiegendem Charakter. Unter anderem zählen Investitionen in das Ladenlokal und das Inventar, die Übernahme der laufenden Kosten wie z.B. Versicherungen und die Kosten für die zur Verfügung gestellte Beratung hierzu. Der Franchisegeber hat durch die Investitions- und Großbetriebskosten ein hohes Amortisationsrisiko zu tragen. Weiterhin ist er darauf angewiesen, dass die Lieferlogistik reibungslos funktioniert, da die überwiegend eigene Herstellung der Produkte (in diesem Falle Backwaren) durch den Verkauf an die Shops finanziert werden muss. Diesem Umstand zufolge werden beide Parteien ein großes Interesse an dem Fortbestand der Marke und dem wirtschaftlichen Erfolg des Geschäftsmodells haben. Nachteile für den Franchisenehmer würden in der Folge also ebenso dem Franchisegeber schaden.
Eine vertragliche Bezugsbindung führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags aus § 134 BGB in Verbindung mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Selbst eine 100%ige Alleinbezugsverpflichtung für den Franchisenehmer wäre weder als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (Art. 81 EGVertr.) noch als unbillige Behinderung i.S.d. § 20 GWB anzusehen. (Vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2008 KVR 17/08, NJW 2009, 1753-1756, „Bau und Hobby“).
Eine sittenwidrige Knebelung liegt dann vor, wenn der Franchisenehmer zum Angestellten im eigenen Betrieb wird und vollkommen dem Willen des Franchisegebers unterliegt; weiterhin muss hierfür eine einseitige Risikoverteilung vorliegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2000 – 8 U 113/99, NZG 2000,11169, 1170 f., OLG München, Urteil vom 26.06.2002 – 7 U 5730/01, BB 2002, 2521 ff.)
Sind im Vertrag zu viele einseitig belastende Klauseln enthalten, die einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG bzw. den §§ 305 ff BGB nicht standhalten, könnte der Vertrag in der notwendigen Gesamtanschauung sittenwidrig scheinen.
Im vorliegenden Fall beanstandete die Klägerin weiterhin,
dass die vereinbarte Kündigungsfrist von 3 bzw. 6 Monaten eine unangemessene
Benachteiligung darstelle. Da der
Franchisenehmer aber Ladenlokal,
Einrichtung und Lieferlogistik gestellt bekommt, hat er keine größeren
Investitionen, die sich noch
amortisieren müssten, getätigt.
Bedingt vergleichbar ist hier die Handelsvertretertätigkeit , bei der
ebenfalls eine umfassende Eingliederung
des Franchisenehmers in den Vertrieb des Franchisegebers vorliegt. ( § 89 HGB; vgl. auch Palandt-Weidenkaff, Einf.v. § 581,
Rz. 28, BGH NJW-RR 2002, 1554).
Quelle: OLG Düsseldorf, I-16 U 62/08vom
07.09.2009
Vorinstanz: LG Düsseldorf 13. Zivilkammer, 14.03.2008, Az: 13 O 343/06
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )
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