






In einem Tarifvertrag war die Berechnung der Höhe der Betriebsrente dahingehend geregelt, dass Betriebszugehörigkeitszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden. Das Landesarbeitsgericht München sah darin keine unzulässige Altersdiskriminierung, da durch die Regelung das legitime Ziel der Berechenbarkeit, Begrenzbarkeit und Kalkulierbarkeit des Rentenanspruchs gerechtfertigt ist.
Der Ausschluss der Betriebszugehörigkeitszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres war als angemessen und erforderlich und somit wirksam anzusehen.
Quelle: Urteil des LAG München vom 10.02.2015; 11 Sa 924/15; jurisPR-ArbR 22/2016 Anm.2
Mein Tipp: Diskriminierungen
kommen in vielen Arbeitsverhältnissen vor. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie
das Gefühl haben, davon betroffen zu sein! Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin J. Warm
, Paderborn (
www.warm-wirtschaftsrecht.de
)
Warm & Kollegen Rechtsanwälte | Fachanwälte
Detmolder Straße 204 | 33100 Paderborn
Rufen Sie uns an ☎ 05251 142580 |
E-Mail