






Kündigungen von stillen Gesellschaften führen zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen den Inhabern des jeweiligen Handelsgeschäfts und den stillen Gesellschaftern. Dabei werden die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung.
Sie können vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht (BGH, Urteil vom 03.02.2015, II ZR 335/13).
TIPP: Lassen Sie Ihre Verträge vom Fachmann prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung von Ausstiegsklauseln!
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )
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