






Zum
Ablauf der Probezeit atmen neu eingestellte Arbeitnehmer auf: Der Job erscheint
für die Zukunft relativ sicher. Manchmal sind Arbeitgeber jedoch noch nicht
ganz von ihren „Neuen“ überzeugt und würden die Probezeit gerne verlängern.
Geht das?
Ein
Arbeitgeber sah sich genau dieser Situation gegenüber. Die Übernahme in ein
festes Arbeitsverhältnis kam für ihn zum Ende der Probezeit nicht in Betracht. Trotzdem
wollte der Unternehmer dem Mann noch eine weitere Chance geben.
Zu diesem Zweck kündigte er vorsorglich noch innerhalb der ersten sechs Monate
das Arbeitsverhältnis, allerdings nicht als „Probezeitkündigung“, sondern erst
zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Probezeit. Dadurch wollte er dem
Arbeitnehmer eine „Bewährungschance“ geben.
Das LAG Baden-Württemberg (Urteil v. 06.05.2015, Az.: 4 Sa 94/14)
hielt im
konkreten Fall den Weg für zulässig.
Tipp: Lassen Sie sich zur Abwägung der Chancen und Risiken zu den konkreten Voraussetzungen rechtlich beraten!
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )
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