






Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hält in einer Grundsatzentscheidung an seinen strengen "Alles - oder - Nichts"- Regeln zum nur teilweise beruflich genutzten Arbeitszimmer fest.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt stets voraus, dass der jeweilige Raum „ausschließlich“ oder zumindest „nahezu ausschließlich“ für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird.
Zimmer, die auch privaten Zwecken dienen, oder sogenannte "Arbeitsecken", haben nach dem am 27.01.2016 veröffentlichten Beschluss wohl keine Chancen mehr auf eine steuermindernde Anerkennung als häusliche Arbeitszimmer.
Quelle: Beschluss des BFH
vom 27.07.2015; GrS 1/14; DStR 2016, 210
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )
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