






Wird ein Foto in einem sogenannten sozialen Netzwerk (in diesem Falle Facebook) hochgeladen, bedeutet dies nach Auffassung des OLG München nicht, dass der Abgebildete einverstanden ist, dass sein Bild in einem gänzlich anderen Zusammenhang dargestellt wird.
Das reine Hochladen eines Bildes in einem sozialen Netzwerk bedeutet keine Einwilligung des Abgebildeten in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes.
Die abgebildete Person kann dem Betreiber eines Zeitungsportals gerichtlich untersagen lassen, ihr Bildnis auf dessen Internetseite zu veröffentlichen.
Mein Tipp: Betroffene sollten schnellstmöglichen Kontakt mit dem Bildnutzer aufnehmen, potentielle Bildnutzer sollten sich immer ein Einverständnis des Betroffenen einholen!
Quelle: Urteil des OLG München vom 17.03.2016; 29 U368/16; K&R 2016, 424
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin J. Warm
, Paderborn
( www.warm-wirtschaftsrecht.de
)
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