






Streitig ist die Frage, ob Einkünfte aus dem Betrieb einer Arztpraxis als gewerblich einzustufen sind. Klägerin ist eine GbR, die aus zwei Ärzten besteht. Im Streitjahr wurde in der Praxis der beiden Ärzte eine weitere Ärztin eingesetzt. Diese dritte Ärztin sei steuerlich nicht als Mitunternehmerin anzusehen. Honorarumsätze, die die GbR aus der Behandlung der Patienten der dritten Ärztin erziele, seien als gewerbliche Einkünfte einzustufen. Dies führe dazu, dass die Arztpraxis gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG im Streitjahr als Gewerbebetrieb zu behandeln sei und somit auch der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
In den Entscheidungsgründen des BFH heißt es:
„Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs (…) darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.“ Weiter heißt es: „Erbringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise – mangels Eigenverantwortlichkeit – gewerblich, so ist ihre Tätigkeit nach § 15 Abs 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren“
Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht mit bindender Wirkung festgestellt, dass die dritte Ärztin ihre Patienten eigenverantwortlich und ohne Überwachung oder Mitwirkung durch die Kläger behandelte.
Urteil des BFH VIII R62/13 vom 03.11.2015
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
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