






Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,
dass die außerordentliche Kündigung in einem solchen Falle rechtmäßig ist.
Allerdings muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein milderes Mittel als die
Kündigung Abhilfe schaffen könnte. Im vorliegenden Fall ging es um einen
Angestellten, der wegen Unterbeschäftigung jegliche Arbeit verweigerte.
Stattdessen forderte er, bis zum Rentenalter von der Arbeit freigestellt zu
werden. Er machte damit deutlich, dass er überhaupt nicht mehr arbeiten wolle.
Somit bestand keine ernsthafte Aussicht darauf, dass er anderweitig beschäftigt
werden könnte. Ein milderes Mittel als die Kündigung war also nicht gegeben
(BAG, Urteil v. 22.10.2015, 2 AZR 569/14).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
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