






Der Mitarbeiter ist seit 20 Jahren im Betrieb, zudem handelt es sich um ein Betriebsratsmitglied. Der Angestellte hatte sich zwei Minuten vor Beginn der Pausenzeit in den Pausenraum begeben, um sein Bein wegen starker Knieschmerzen auf der Krankenliege ruhig zu stellen.
Ebenso war dies am Vortag geschehen - hierfür hatte der Mitarbeiter bereits eine Abmahnung erhalten.
Der Arbeitgeber sah nun im Verhalten des Angestellten einen Arbeitszeitbetrug und wollte eine fristlose Kündigung aussprechen. Der Betriebsrat stimmte nicht zu. Aus Sicht des Gerichts gab es keinen
wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die
Richter gaben zur Begründung ihrer Entscheidung an, dass die vorliegende Überschreitung der Pausenzeit von zwei Mal zwei Minuten auch nach Abmahnung keine außerordentliche Kündigung rechtfertige.Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sei eine fristlose Kündigung unter diesen Umständen nicht verhältnismäßig zur Schwere der Pflichtverletzung. Das Gericht betonte: Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit ist gleich als Arbeitszeitbetrug zu werten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim LAG Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Siegburg, Beschluss vom 3. Mai 2017, Az. 4 BV 56/16
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm
, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de
)
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