Aktuelles
& Rechtstipps
VERKEHRSrecht: Schon bei "gelb" sollten Sie anhalten
Ein Kfz-Fahrer verstößt gegen das Gebot, beim Wechsel einer Ampel von Grün auf Gelb anzuhalten, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er mit einer normalen Betriebsbremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.05.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Bei einer gelben Ampel beschleunigen viele Autofahrer, um noch schnell über die
Kreuzung zu kommen. Auch, weil sie fürchten, selbst bei einer Vollbremsung nicht vor der
Haltelinie zum Stehen zu kommen. Doch darauf kommt es überhaupt nicht an, wie das
Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden hat.
Die Richter hatten zu bestimmen, welche Schuld ein Lkw-Fahrer an einem Unfall mit einem
entgegenkommenden Roller trägt. Wie die Beweisaufnahme ergab, war der Laster zum
Linksabbiegen in den Kreuzungsbereich eingefahren, nachdem die Ampel von Grün auf Gelb
umgesprungen war.
Begründung: Er
hätte den Sattelzug mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage zum Stehen
bringen können. Ob er vor der - vorgelagerten - Haltelinie hätte anhalten können, sei nicht
entscheidend.
Wer die Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe dann nicht in jedem
Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren, heißt es in einer
Gerichtsmitteilung.
Ansonsten gefährde er den Querverkehr - insbesondere mit einem großen und schwerfälligen
Fahrzeug, das den Kreuzungsbereich nur langsam passiert.
Im Urteil stellten die Richter auch klar: Das Gelblicht einer Ampel ordnet an, das nächste
Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Sei das nächste Farbsignal "rot", habe der Fahrer
anzuhalten, soweit ihm das mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich sei.
Andernfalls dürfe er weiterfahren, müsse aber den Kreuzungsbereich möglichst zügig überqueren.
(Az.: OLG Hamm vom 30.05.2016, 6 U 13/16)
TIPP: Lenken Sie sich im Straßenverkehr nicht ab. Sollte dennoch die Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung bestehen, ist Rechtsanwalt Thomas
Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verkehrsrecht.
Quelle: t-online.de, OLG Hamm. Der Artikel kann hier
aufgerufen werden. Zur Pressemitteilung des OLG Hamm geht es hier.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de

KANZLEIintern: Praktikum bei Warm und Kollegen: „Einblicke, die man im Jurastudium so nicht bekommt“





