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„Ich habe fertig“ – was nun? – Unternehmensnachfolge und Betriebsübergabe müssen gut vorbereitet sein!

Kanzlei Blog • 20. August 2018

Jeder Unternehmer stellt sich während der Laufzeit seines Betriebes mehr oder weniger häufig die Frage, ob er ewig so weitermachen kann und will. Was kommt danach? Was ist, wenn ich von heute auf morgen nicht mehr einsatzfähig bin? Wie geht es weiter? Denn irgendwann wird er da sein: Der Moment, in dem eine Entscheidung fallen muss, wie es beim eigenen Rückzug mit dem Unternehmen weitergehen soll.

Egal ob Familienangehörige bereit sind, den Betrieb weiterzuführen oder ob ein Externer dies übernimmt – ein Betriebsübergang muss sorgfältig und rechtzeitig geplant werden. Was dabei beachtet werden sollte, erklärt Rechtsanwalt Martin J. Warm im folgenden Artikel. Dazu ist wichtig zu wissen: Eine gute Nachfolgeplanung ist äußerst individuell und oftmals sehr komplex. Schließlich geht es im Wesentlichen darum, Vermögen und Arbeitsplätze zu erhalten und die passive Arbeitszeit des Übergebenden finanziell abzusichern.

Beginnen Sie rechtzeitig mit der Planung

Wichtig ist, dass Sie den Zeitraum nicht unterschätzen. Ein Betriebsübergang benötigt Zeit: Zum (Vor-)Denken, zum Planen, zum Gestalten, zum Umsetzen, zur Einarbeitung.

„Wie finde ich den geeigneten Nachfolger?“ lautet die Kernfrage.

Viele „Protagonisten“ spielen dabei eine große Rolle: Der Übergebende, der Nachfolgekandidat, Lieferanten, Banken, Mitarbeiter, Kunden und ganz bestimmt auch die Familie.

Wirtschaftliche Einheit als Betriebsübergang

Rechtlich bedeutsam bei einem Betriebsübergang ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit. Es ist ein Rechtsgeschäft, dessen Rechte und Pflichten in Bezug auf bestehende Arbeitsverhältnisse in § 613 a BGB geregelt werden. Ein Übergang wird vertraglich geregelt.

Der Begriff der ‚wirtschaftlichen Einheit‘ bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden:

·die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs

·der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter

·der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs

·die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber

·der etwaige Übergang der Kundschaft

·der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit

·die Dauer der eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit

Ein Betrieb, der im Wesentlichen auf der menschlichen Arbeitskraft basiert und ohne Betriebsmittel auskommt, kann auch durch die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, charakterisiert werden. Im Gegensatz dazu kann ein Betrieb, der durch Betriebsmittel geprägt ist, auch ohne Übernahme von Personal übergeben werden.

Übernommen werden alle Arbeitsverhältnisse, egal ob es sich um Berufsausbildungsverhältnisse oder leitende Angestellte handelt. Neue Arbeitsverträge sind nicht notwendig, die bestehenden Verträge haben weiterhin Bestand.

Übergabe an Familienmitglieder

Die Weiterführung eines Betriebes wird häufig durch Familienmitglieder gesichert. Eine Übergabe kann erfolgen durch eine Schenkung im Falle einer Erbfolge. In diesem Falle wird das Vermögen dem Nachfolger noch zu Lebzeiten des Inhabers überlassen. Auch wenn das Unternehmen im Familienkreis verbleibt, kann der Nachfolger es kaufen. Weitere Möglichkeiten sind eine Betriebsaufspaltung oder die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft.

Im Idealfall wird die Übergabe von langer Hand geplant und sorgfältig vorbereitet. Der Nachfolger hat es leichter, wenn er schon im Unternehmen involviert ist und Abläufe und Besonderheiten kennt. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Senior hilft, Prozessabläufe zu kennen und so Schritt für Schritt in die eigene Verantwortung hineinzuwachsen. Eine sukzessive Aufgabenübertragung sollte mit einer schrittweisen Zurückziehung des Seniors einhergehen. Zwischen Junior- und Senior sollte die Rollenverteilung klar sein: Sieht der Senior im Nachfolger immer „das unerfahrene Kind“, ist eine Übergabe nicht erfolgreich. Es ist wichtig, die Übergabe transparent zu gestalten und die Mitarbeiter einzubeziehen. So fühlen diese sich nicht übergangen. Schlimm ist, wenn die Mitarbeiter sich dem neuen Inhaber gegenüber verweigern und ihn nicht akzeptieren. Der neue Inhaber kann vom Wissen seiner Mitarbeiter, die vielleicht schon länger im Unternehmen sind als er, nur profitieren, wenn er sich Respekt und Anerkennung verschafft. Hierfür ist auch eine offizielle Übergabe zum Beispiel durch eine feierliche Bekanntgabe im Rahmen einer Betriebsversammlung hilfreich. Probleme sind auch vorprogrammiert, wenn der Nachfolger gar nicht wirklich interessiert ist an der neuen Aufgabe, sondern in seine Rolle hineingedrängt wird. In diesem Falle sollte der Inhaber von einer familieninternen Weiterführung Abstand nehmen, um die erfolgreiche Zukunft seines Unternehmens zu sichern. Folgende Möglichkeiten stehen ihm zur Auswahl:

Der Einsatz eines Familienfremden

Management-buy-out: die Mitarbeiter, die den Betrieb und die Abläufe kennen, kaufen den Betrieb und führen ihn fort

Management-buy-in : hier werden externe Führungskräfte eingekauft. Diese bringen frischen Wind ins Unternehmen und kennen sich mit Führungsaufgaben aus.

Das Gleiche trifft zu, wenn ein Nachfolger plötzlich und unerwartet eine solche Rolle übernehmen muss, etwa wenn der Senior erkrankt oder verstirbt.

Altersversorgung des Übergebenden

Ein wichtiger Aspekt, über den sich der Nachfolger Gedanken machen sollte, ist die Altersversorgung des Seniors. Diese wird schließlich überwiegend über die Firma laufen. Möglichkeiten sind zum Beispiel eine Leibrente (ein fester Betrag, der regelmäßig bis zum Tod gezahlt wird); eine Zeitrente (hier zahlt der Nachfolger für einen gewissen Zeitraum eine Rente) oder eine dauernde Last (die Zahlung richtet sich hier nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens).

Übergabe an Externe

Für einen Externen kann eine Betriebsübernahme durchaus attraktiv sein. Er findet einen Kundenstamm vor, ein eingearbeitetes Team von Mitarbeitern, ein Betriebsinventar. Image und Ruf des Unternehmens sind fixiert und er kann von den bestehenden Verbindungen profitieren.

Für einen Externen spielt natürlich der Unternehmenswert eine Rolle. Hier wird unterschieden zwischen dem Substanzwert und dem Firmenwert. Der Substanzwert entspricht dem Verkehrswert der verkauften Wirtschaftsgüter (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge, Betriebseinrichtungen, Fahrzeuge und Warenlager)

Der Firmenwert dagegen ist der finanzielle Gegenwert für den Kundenstamm, den Standort und das Know - How des Unternehmens. Dieser Wert ist abhängig von den künftigen Gewinnerwartungen, für deren Berechnung die Zahlen aus der Vergangenheit als Grundlage dienen. Aus den Bilanzen der letzten drei bis fünf Jahre lässt sich ein solcher Ertragswert erkennen.

Für die Übergabe an einen Externen ist es wichtig, einen realistischen Übergabepreis festzusetzen. Mit dem Kauf gehen Nutzen und Lasten des Betriebes an den neuen Inhaber über. Die Eigentumsverhältnisse sind dadurch eindeutig geregelt. Die Finanzierung kann auch durch eine laufende Rentenzahlung abgewickelt werden.

Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse

Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen des alten Inhabers ein. Gibt es Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, so werden die darin festgehaltenen Regelungen übernommen und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Übernahme zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

Kompliziert ist die Frage der Haftung für Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die nach der Übergabe weiterhin bestehen. Der ehemalige Inhaber haftet gesamtschuldnerisch mit dem neuen Inhaber für solche Verpflichtungen, die noch während seiner Amtszeit entstanden sind – aber nur bis zu einem Jahr nach der Übergabe. Werden solche Verpflichtungen erst nach dem Ablauf eines Jahres fällig, so haftet er nur anteilmäßig bis zum Ablauf des Jahres.

Den übernommenen Arbeitnehmern darf aus dem Grund der Betriebsübergabe heraus keine Kündigung ausgesprochen werden, weder vom alten noch vom neuen Inhaber. Eine solche Kündigung ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt bestehen.

Wichtig ist die Informationspflicht: Die Arbeitnehmer müssen vor dem Übergang in Schriftform über den Zeitpunkt und den Grund des Übergangs unterrichtet werden. Außerdem müssen sie informiert werden über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und über Maßnahmen, die sie betreffen. Im Gesetz ist festgehalten, dass diese Information so formuliert sein muss, dass auch Laien die Inhalte verstehen und sich über die rechtlichen Konsequenzen des bevorstehenden Betriebsüberganges im Klaren sind.

Die rechtlichen Folgen müssen präzise dargestellt werden und dürfen keine juristischen Fehler enthalten.

Die Arbeitnehmer haben ein Veto-Recht: Innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe können sie schriftlich entweder dem neuen oder dem alten Inhaber gegenüber ihren Widerspruch äußern.

Respektieren Sie die Erwartungen des anderen

Die größtmöglichen Erfolgsaussichten für eine gelungene Unternehmensnachfolge bestehen dann, wenn die wechselseitigen Interessen von Übergebendem und Übernehmenden auch in den vertraglichen Vereinbarungen respektiert und berücksichtigt werden. Dazu bedarf es insbesondere des Einsatzes von Beratern, die den Vorgang mit Empathie und dem notwendigen Fingerspitzengefühl begleiten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de ) #rechtsanwalt #fachanwalt #detmolderstrasse204 #paderborn #arbeitsrecht

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