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ARBEITSrecht: Wenn nach dem Urlaub die Kündigung im Briefkasten liegt
Wenn bei der Rückkehr aus dem Urlaub die Kündigung in der Post liegt, nimmt jeder Urlaub ein jähes Ende.
Das wünscht sich niemand! Mit einer Kündigung im Briefkasten wird die freudige Heimkehr nach dem Urlaub schnell gedämpft. Doch ist das überhaupt in Ordnung?
Drei-Wochen-Frist ist die Regel
Grundsätzlich gilt eine Frist von drei Wochen für einen Widerspruch gegen eine Kündigung. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Arbeitnehmer von der Kündigung erfährt. Das heißt, das Kündigungsschreiben ist in den Machtbereich des Empfängers gelangt, entweder per Einschreiben, durch einen Boten oder persönliche Übergabe. Ist der Betroffene nun im Urlaub und hat keine Ahnung, dass die Kündigung vielleicht schon seit drei Wochen in seinem Briefkasten liegt, hat er nach seiner Rückkehr noch weitere 14 Tage Zeit, um Klage zu erheben. Entscheidend für diese Fristverlängerung ist, dass er tatsächlich nichts dergleichen vorhersehen konnte.
Vorsorge treffen bei dunkler Vorahnung
Hat der Arbeitgeber im Vorfeld allerdings schon Andeutungen in diese Richtung gemacht, tut der Arbeitnehmer gut daran, jemanden zu beauftragen, seine Post zu sichten. Er kann sogar so weit gehen, dass er eine Vollmacht für mögliche notwendige Schritte hinterlegt, um in jedem Falle die Frist zu wahren.
Mein Tipp: Die Anfechtung einer außerordentlichen Kündigung lohnt sich fast in jedem Fall. Selbst die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung bringt in der Regel schon eine Verbesserung der Situation des Betroffenen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de ) #rechtsanwalt #fachanwalt #detmolderstrasse204 #paderborn #arbeitsrecht

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