






Eine für Fahrschulen ausgesprochen interessante Entscheidung hat das Finanzgericht Berlin - Brandenburg erlassen. Im Wege
einer einstweiligen Verfügung wurde entschieden, dass Umsätze, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrschulunterricht
stehen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Fahrausbildung nicht darauf beschränkt, verkehrstechnische Fähigkeiten zu schulen, sondern den Teilnehmern auch weitere, dem Gemeinwohl dienende Kenntnisse vermittelt werden.
So ist beispielsweise in § 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung geregelt, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten gefördert, das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren geschult und die Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum im Unterricht behandelt werden sollen. Damit sprach für das Gericht bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass Fahrschulunterricht nach den europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
und deren Art. 132 Abs.1j als umsatzsteuerfrei anzusehen ist.
Eine endgültige Entscheidung steht noch aus, da die Finanzbehörde die Rechtsfrage wohl in einem nachfolgenden Klageverfahren
endgültig klären lassen wird.
(Quelle: Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 10.11. 2015; 5 V 5144/15; Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg)
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )
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