






Eine Modernisierung des Schuldrechts führt zu Änderungen in den Möglichkeiten, eine Gewährleistungspflicht vertraglich auszuschließen. Beim Kauf eines Verbrauchsgutes sind Klauseln, die eine Haftung ausschließen, größtenteils unwirksam (§ 475
Abs. 1 S. 1 BGB).Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, können die Parteien weiterhin die
Käuferrechte ausschließen.
Verbraucher untereinander können daher ihre
Gewährleistungsrechte in vollem Umfang verlieren bzw. haben die
Möglichkeit, sich von den Gewährleistungspflichten freizuzeichnen.
Wann ist ein Haftungsausschluss zulässig und was müssen die Parteien dabei beachten?
Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses
Eine Vereinbarung über die Freizeichnung der Haftung ist dann erforderlich, wenn kein gesetzlicher Haftungsausschluss (z.B. § 377 Abs. 2 HGB oder §§ 445 , 442 BGB) greift. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies ausdrücklich oder stillschweigend geschieht . Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Vereinbarung, denn es ist auch möglich, diese erst nach dem Abschluss des Vertrags zu treffen. (Palandt-Putzo, BGB, 64. Aufl., § 444, Rn. 6).
Individualvertraglicher Haftungsausschluss
Es besteht die Möglichkeit, vertragliche Abreden über einen Ausschluss der Gewährleistungshaftung individualvertraglich zwischen den Parteienzu vereinbaren oder durch AGB in den Vertrag einzubeziehen. Unsicherheiten bei der möglichen Zulässigkeit von individuell vereinbarten Haftungsausschlussklauseln sind gem. §§ 138 , 242 BGB auszulegen, zum Unfang nach §§ 133 , 157 BGB. Im Zweifel erfolgt die Auslegung zu Gunsten des Käufers. (Palandt-Putzo, a.a.O., § 444, Rn. 15).
Ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss
Für die Wirksamkeit der in AGB eingefügten Haftungsausschlussklauseln sind §§ 307 bis 309
BGB maßgeblich. Hier gibt es zwei wesentliche Unterschiede:
In § 437 BGB ist ein Schadenersatzanspruch verankert, bei dem zwischen Mangelschäden und den Mangelfolgeschäden, zu unterscheiden:
Mangelschaden
(Schaden an der Sache selbst)
Mangelfolgeschaden (Schaden außerhalb der Kaufsache und alle sich daraus ergebenden Vermögensnachteile)
Folgende gängige Klauseln können verwendet werden, um sich als Verbraucher von der Verpflichtung zur Gewährleisgung freizustellen: „gekauft wie gesehen“, „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“
Bei einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zwischen Privatpersonen, in dem ein formularmäßiger Ausschluss jeder Gewährleistung enthalten ist, so wird dieser nicht durch den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen“ eingeschränkt ( BGH 6.7.05, VIII ZR 136/04, Abruf-Nr. 052571 ). „wie besichtigt/gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“
Der Zusatz „..unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung...“ bezieht sich den Haftungsausschluss auch bei verborgenen Mängeln (MüKo-Westermann, § 444
BGB, Rn. 7) und spielt speziell im Gebrauchtwagenhandel und beim Kauf von Altbauten eine Rolle (BGH NJW 86, 2824
).
Bei neu herzustellenden Sachen oder bei noch zu errichtenden Gebäuden
wird einem solchen generellen Ausschluss dagegen die Wirksamkeit
abgesprochen (BGH NJW 84, 2094
; Palandt-Putzo, a.a.O., § 444, Rn. 18).
„wie die Sache steht und liegt“ ist eine gängige Formulierung im Immobiliengeschäft. Der entscheidende Unterschied zu "gekauft wie besichtigt" ist, dass es eben nicht auf die Besichtigung des Käufers ankommt, sondern dass die Kaufsache so akzeptiert werden muss, wie sie ist. ( MüKo-Westermann, § 444 BGB, Rn. 7) Somit sind in der Regel hier auch verborgene Mängel vollständig von der Haftung ausgeschlossen (Palandt-Putzo, a.a.O., § 444, Rn. 18).
Es gibt hier allerdings Besonderheiten beim notariellen Grundstückskauf denn hier hat der BGH bei der Verwendung von Standardformulierungen und Mustertexten strengere Voraussetzungen aufgestellt . Demnach ist ein Ausschluss der Käuferrechte nur dann zulässig, wenn der Notar die Klausel des Haftungsausschlusses den Parteien nicht nur vorliest, sondern auch eingehend und nicht nur formelhaft erörtert (BGH NJW 76, 515 ; Litzenburger, NJW 02, 1244). |
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm Martin J. Warm Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )
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