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VERTRAGSrecht: Gewährleistungsausschluss bei Verbrauchern

Kanzlei Blog • 9. August 2016

Was bei einem Gewährleistungsausschluss bei Verträgen zwischen Verbrauchern zu beachten ist

Eine Modernisierung des Schuldrechts führt zu Änderungen in den Möglichkeiten, eine Gewährleistungspflicht vertraglich auszuschließen. Beim Kauf eines Verbrauchsgutes sind Klauseln, die eine Haftung ausschließen, größtenteils unwirksam (§ 475 Abs. 1 S. 1 BGB).Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, können die Parteien weiterhin die Käuferrechte ausschließen.

Verbraucher untereinander können daher ihre Gewährleistungsrechte in vollem Umfang verlieren bzw. haben die Möglichkeit, sich von den Gewährleistungspflichten freizuzeichnen.

Wann ist ein Haftungsausschluss zulässig und was müssen die Parteien dabei beachten?

Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses

Eine Vereinbarung über die Freizeichnung der Haftung ist dann erforderlich, wenn kein gesetzlicher Haftungsausschluss (z.B. § 377 Abs. 2 HGB oder §§ 445 , 442 BGB) greift. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies ausdrücklich oder stillschweigend geschieht . Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Vereinbarung, denn es ist auch möglich, diese erst nach dem Abschluss des Vertrags zu treffen. (Palandt-Putzo, BGB, 64. Aufl., § 444, Rn. 6).


Individualvertraglicher Haftungsausschluss

Es besteht die Möglichkeit, vertragliche Abreden über einen Ausschluss der Gewährleistungshaftung individualvertraglich zwischen den Parteienzu vereinbaren oder durch AGB in den Vertrag einzubeziehen. Unsicherheiten bei der möglichen Zulässigkeit von individuell vereinbarten Haftungsausschlussklauseln sind gem. §§ 138 , 242 BGB auszulegen, zum Unfang nach §§ 133 , 157 BGB. Im Zweifel erfolgt die Auslegung zu Gunsten des Käufers. (Palandt-Putzo, a.a.O., § 444, Rn. 15).


Ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss

Bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern können diese sich durch Klauseln wie „gekauft wie besichtigt“ (OLG Köln NJW-RR 92, 49 ) oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ von der Haftung für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung freisprechen. Grundsätzlich bezieht sich der Haftungsausschluss auch auf den in § 437 BGB genannten Schadenersatzanspruch (MüKo-Westermann, 4. Aufl., § 444 BGB, Rn. 1,2; Tiedtke/Burgmann, NJW 05, 1153).
Achtung: Bei vorsätzlichem Handeln kann eine Haftung nicht ausgeschlossen werden, allerdings führt auch dies nicht zur vollständigen Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses. In einem solchen Fall kann eine ergänzende Ersatzklausel aufgenommen werden, so dass dann der Verkäufer nur für den von ihm vorsätzlich verursachten Schaden zur Haftung verpflichtet wird. (§ 276 Abs. 3 BGB; BGH NJW 84, 1177 ; Tiedtke/Burgmann, NJW 05, 1153)


K onkludenter Gewährleistungsausschluss
Eine Haftungsbeschränkung kann auch stillschweigend erfolgen. Dies geschieht entweder durch das Verhalten der Parteien beim Abschluss des Vertrages ("Freundschaftspreis") oder durch konkrete Anhaltspunkte für einen konkludenten Verzicht der Gewährleistungsrecht nach der Verkehrssitte bzw. dem Vertragstext. (MüKo-Westermann, § 444 BGB, Rn. 5). Hier sind als Beispiele der Schluss- oder Aktionsverkauf, Kauf von Ramsch oder der Kauf von umfangreichen Sammlungen anzuführen. Hier geht man davon aus, dass der Käufer auf seine Gewährleistungsrechte verzichtet (OLG Stuttgart NJW 69, 610).

Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Auch bei Verträgen zwischen Verbrauchern besteht die Möglichkeit des Haftungsausschlusses durch eine Verrwendung von AGB, die eben nur einmalig zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist, Klauseln zu verwenden, die für einen mehrfachen Gebrauch formuliert wurden (BGH VK 05, 198, Abruf-Nr. 052610 ), zum Beispiel durch die Nutzung von Formularverträgen oder Vorlagen aus dem Internet. (Tiedtke/Burgmann, NJW 05, 1153, 1157).

Für die Wirksamkeit der in AGB eingefügten Haftungsausschlussklauseln sind §§ 307 bis 309 BGB maßgeblich. Hier gibt es zwei wesentliche Unterschiede:


  • neu hergestellte Sachen
I n der Regel handelt es sich bei Verträgen zwischen Verbrauchern um gebrauchte Gegenstände,
Die Regelung des § 309 Nr. 8b BGB (Zulässigkeitsvoraussetzung für Klauseln, die sich auf die Nacherfüllung, den Rücktritt und die Minderung bei Lieferungen neu hergestellter Sachen und Werkleistungen beziehen), hat dementsprechend eine geringe Bedeutung der Vorschrift zur Folge.
  • gebrauchte Sachen
Besonders bei gebrauchten Gegenständen ist natürlich ein erhöhtes Sachmangelrisiko gegeben, hier greifen zum Haftungsausschluss
§ 309 Nr. 7a und 7b BGB.
Nach § 309 Nr. 7a BGB ist ein Haftungsausschluss der sich auf einen Schadenersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bezieht, unwirksam. Ebenso gilt dies gemäß § 309 Nr. 7b BGB auch für alle sonstigen Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach § 309 Nr. 7aund 7b BGB nicht nur ein Haftungsausschluss, sondern auch jede Haftungsbeschränkung unzulässig ist (z.B. eine summenmäßige Beschränkung oder der Ausschluss nur bestimmter Schäden; BGH NJW 87, 2820).
In AGB darf eine Haftung nur für solche Schäden ausgeschlossen werden, die fahrlässig entstanden sind und bei denen weder das Leben noch der Körper oder die Gesundheit betroffen sind!

In § 437 BGB ist ein Schadenersatzanspruch verankert, bei dem zwischen Mangelschäden und den Mangelfolgeschäden, zu unterscheiden:

Mangelschaden (Schaden an der Sache selbst)

  • Hier kommt gem. § 280 Abs. 1und 3, § 281 BGB ein Haftungsausschluss lediglich bei leichter Fahrlässigkeit in Betracht.

Mangelfolgeschaden (Schaden außerhalb der Kaufsache und alle sich daraus ergebenden Vermögensnachteile)

  • Handelt es sich um einen solchen Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB, wird vertreten, dass die Grenze der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen ist (Tiedtke/Burgmann, NJW 05, 1153; a.A. Stölting, ZGS 05, 299). Das heißt, dass sich ein typischer, vorhersehbarer Schaden, für den die Haftung durch leichte Fahrlässigkeit gilt, nicht auf die Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten beziehen darf (BGH NJW 02, 673 ). Ausschlaggebend ist hier die zugrundeliegende Vertragsart: Bei einem Kaufvertrag zum Beispiel stellt die Verschaffung des Besitzes und des Eigentums an einer mangelfreien Sache die wesentliche Pflicht dar (v. Westphalen, NJW 03, 12; Arnold, ZGS 04, 16). Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Bestimmung der Kardinalpflichten zwingend aus den Hauptleistungspflichten ergeben muss. Vielmehr geben diese lediglich einen Hinweis (BGH NJW 02, 673 ; Müko-Basedow, § 309 BGB, Rn. 26).


Folgende gängige Klauseln können verwendet werden, um sich als Verbraucher von der Verpflichtung zur Gewährleisgung freizustellen:

gekauft wie gesehen“, „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“

Hier geht es im wesentlichen um solche Mängel, die der Käufer selbst, also ohne Hinzuziehen eines Experten, erkennen kann. Nicht ausgeschlossen von der Haftung sind somit zum Beispiel vorhandene Roststellen am Unterboden eines PKW oder eine fehlende Fahrgestellnummer (OLG Köln NJW–RR 92, 49), hingegen aber ist die Betriebs- und Verkehrssicherheit eines Pkw von der genannten Vertragsklausel umfasst (MüKo-Westermann, § 444 BGB, Rn. 7; OLG Köln NJW 93, 271 ).
Bei einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zwischen Privatpersonen, in dem ein formularmäßiger Ausschluss jeder Gewährleistung enthalten ist, so wird dieser nicht durch den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen“ eingeschränkt ( BGH 6.7.05, VIII ZR 136/04, Abruf-Nr. 052571 ).
„wie besichtigt/gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“
Der Zusatz „..unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung...“ bezieht sich den Haftungsausschluss auch bei verborgenen Mängeln (MüKo-Westermann, § 444 BGB, Rn. 7) und spielt speziell im Gebrauchtwagenhandel und beim Kauf von Altbauten eine Rolle (BGH NJW 86, 2824 ). Bei neu herzustellenden Sachen oder bei noch zu errichtenden Gebäuden wird einem solchen generellen Ausschluss dagegen die Wirksamkeit abgesprochen (BGH NJW 84, 2094 ; Palandt-Putzo, a.a.O., § 444, Rn. 18).

„wie die Sache steht und liegt“
ist eine gängige Formulierung im Immobiliengeschäft. Der entscheidende Unterschied zu "gekauft wie besichtigt" ist, dass es eben nicht auf die Besichtigung des Käufers ankommt, sondern dass die Kaufsache so akzeptiert werden muss, wie sie ist. ( MüKo-Westermann, § 444 BGB, Rn. 7)
Somit sind in der Regel hier auch verborgene Mängel vollständig von der Haftung ausgeschlossen (Palandt-Putzo, a.a.O., § 444, Rn. 18).

Es gibt hier allerdings Besonderheiten beim notariellen Grundstückskauf denn hier hat der BGH bei der Verwendung von Standardformulierungen und Mustertexten strengere Voraussetzungen aufgestellt . Demnach ist ein Ausschluss der Käuferrechte nur dann zulässig, wenn der Notar die Klausel des Haftungsausschlusses den Parteien nicht nur vorliest, sondern auch eingehend und nicht nur formelhaft erörtert (BGH NJW 76, 515 ; Litzenburger, NJW 02, 1244).

Quelle: IWW Institut; www.iww.de ; Ausgabe 12 / 2005 Seite 201 | ID 94560;
Wiss. Ass. Dr. Michael Bohne, Münster/Zürich

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm Martin J. Warm Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )



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