






Beim Herabsenken des Sarges ließ ein Sargträger den Gurt los und der Sarg stürzte in das 2,20 Meter tiefe Grab. Der Deckel öffnete sich und gab den Blick auf den Verstorbenen frei. Zur Frage, wie es zum Absturz des Sarges kommen konnte, gab es vor Gericht unterschiedliche Darstellung. Nach Ansicht der Witwe des Mannes waren die vom Totengräber zur Verfügung gestellten Tragegurte zu rutschig. Das Bestattungsunternehmen vermutete den Fehler bei den Sargträgern, bei denen es sich um ehemalige Kollegen des Verstorbenen handelte. Die hinterbliebene Ehefrau weigerte sich jedenfalls, die Rechnung an das Bestattungsrechnung zu zahlen.
Vom AG Ansbach wurde sie hierzu nun verpflichtet (Urteil vom 28.03.2023 - 3 C 1300/21). Nach Ansicht des Gerichts hat das Bestattungsunternehmen den Absturz nicht verschuldet. Die verwendeten Gurte seien zuvor schon problemlos bei anderen Bestattungen eingesetzt worden. Nachdem die Sargträger nicht vom Bestatter gestellt worden seien, hafte dieser auch nicht für das zu frühe Loslassen der Tragegurte. Die Witwe legte gegen die Entscheidung des AG zunächst Berufung ein, nahm diese jedoch nach einem Hinweis des Landgerichts wieder zurück. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Can Kaya
Warm & Kollegen Rechtsanwälte | Fachanwälte
Detmolder Straße 204 | 33100 Paderborn
Rufen Sie uns an ☎ 05251 142580 |
E-Mail