






Dabei hat das OLG klargestellt, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch das Interesse des Anwalts an seiner wirtschaftlichen Reputation schützt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seine Stellung nicht durch Wertungen, die auf sachfremde Erwägungen beruhen, geschwächt wird und dadurch keine Neumandate geschlossen werden, vgl. BGH Urt.v. 16.12.2014, VI ZR 39/14.
Dabei hatte das Gericht zu prüfen, ob die Negativbewertung vom Schutzbereich der Meinungsäußerung aus Art.5 GG umfasst ist. Dabei kam der Senat zum Ergebnis, dass die Internetbewertung als Werturteil mit einem Tatsachenkern zu qualifizieren ist, das vom Schutzbereich des Art.5 GG umfasst sei. Grenzen der Meinungsfreiheit finden sich insbesondere da, wo die behaupteten oder suggerierten Bezugspunkte unwahr sind.
Dem Anwalt steht demnach ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.1 BGB analog i.V.m. mit Art 12 GG, Art. 19 Abs.3 GG sowie auf Löschung zu.
Mein Tipp:
Nutzen Sie die Kommentarfunktion bei negativen Bewertungen und schreiben Sie eine Gegendarstellung. Oftmals hilft das Lesern, negative Bewertungen zu verstehen. Flankierend empfehle ich die Kontaktaufnahme zum Bewertenden, sofern dieser ersichtlich ist.
Ist die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten sollten Sie anstreben, die Bewertung löschen zu lassen.
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