






Nach § 8 Abs. 2 AÜG kann im Tarifvertrag zu Lasten der Leiharbeitnehmer von dem Grundsatz „Equal Pay“ abgewichen werden, solange der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer gewährleistet ist. In einem konkreten Fall verlangte die Klägerin gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Das Gericht entschied jedoch, dass die Beklagte lediglich verpflichtet war, die tarifliche Vergütung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AÜG und § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF zu zahlen. Eine Schlechterstellung ist nach Artikel 5 Absatz 3 der Leiharbeitsrichtlinie zulässig, solange der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer gewährleistet ist.
Der Gesetzgeber hat klare Regelungen geschaffen, die sicherstellen, dass die tarifliche Vergütung von Leiharbeitnehmern staatlich festgesetzte Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten darf.
Mein Tipp: Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Vorgaben genau kennen und insbesondere bei einer Abweichung vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts nach § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG die zeitliche Befristung von neun Monaten beachten. Eine rechtssichere Formulierung ist dabei von entscheidender Bedeutung!
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