






Kündigungsschutzklage erhebt ein Arbeitnehmer dann, wenn er die Rechtswirksamkeit seiner erhaltenen Kündigung anzweifelt. Die Klage greift die Kündigung an und prüft ihre Rechtswirksamkeit Sollte das Ergebnis dieser Prüfung ergeben, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis also noch immer.
Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber den Arbeitslohn weiterzahlen muss, denn theoretisch bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ja an. Der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug für die Arbeitsleistung, die er ja durch Ausspruch der Kündigung ablehnt. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitskraft nach Erhebung der Kündigungsschutzklage dafür nicht noch einmal ausdrücklich anbieten, dennoch ist dies ratsam.
Es ist nicht folgenlos, wenn der Arbeitnehmer während der
Zeit des Kündigungsschutzverfahrens schon einen neuen Arbeitgeber hat: Schließlich
stellt er seine Arbeitskraft dann offensichtlich nicht mehr zur Verfügung.
ABER : Sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeltes des „alten“ Arbeitgeber besteht im Falle einer unwirksamen Kündigung trotzdem. Allerdings werden beide Gehälter miteinander verrechnet, so dass ggf. kein Anspruch mehr auf Annahmeverzugslohn beim alten Arbeitgeber besteht.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm
, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de
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