






Käufe im Internet werden häufig mit dem Zahlungs-Dienstleister
„paypal“ über virtuelle Konten abgewickelt. Die tatsächliche Zahlung folgt erst
bei tatsächlicher Lieferung. Wird ein Artikel beschädigt oder gar nicht geliefert
und der Käufer stellt einen Antrag auf Käuferschutz gemäß den
paypal-Richtlinien, wird ihm der geleistete Betrag wieder gutgeschrieben. „Paypal“
wiederum belastet hierfür das Konto des Verkäufers.
Kürzlich stellte sich in zwei Fällen die Frage, inwieweit der Verkäufer bei Einsatz des Käuferschutzes berechtigt ist, den Kaufpreis erneut zu verlangen. Im Verfahren VIII ZR 83/16 ging es um ein Mobiltelefon im Wert von 600 Euro, das ein Gewerbetreibender im Internet kaufte und angeblich nie erhalten hatte. Der gezahlte Betrag wurde ihm wieder gut geschrieben und dem Verkäufer belastet. Der Verkäufer klagte gegen diesen Vorgang und bekam in zweiter Instanz Recht.
Die Nutzung des Zahlungsdienstleisters „paypal“ sei als Nebenabrede zum Kaufvertrag zu verstehen, so der BGH. Die Parteien haben mit der Nutzung von „paypal“ stillschweigend vereinbart, dass die Kaufpreisforderung bei einer Rückbelastung des Verkäuferkontos wiederbegründet wird. Dies ergebe sich aus der Käuferschutzrichtlinie von paypal, in der es heißt, dass „paypal lediglich über Anträge auf Käuferschutz entscheide“. Die Käuferschutzrichtlinie berühre „nicht die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer.“ Der Prüfungsmaßstab für eine Rückerstattung des Kaufpreises an den Käufer sei im Vergleich zum gesetzlichen Mängelgewährleistungsrecht vereinfacht angelegt und kann so nicht sicherstellen, dass die Interessen beider Parteien sachgerecht berücksichtigt werden. Die Versendung der Ware führt in diesem Falle außerdem dazu, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs auf dem Versandweg auf den Käufer übergeht. Dies wäre nicht der Fall, wenn ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer gekauft hätte. So aber steht dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz erneut ein Zahlungsanspruch zu.
Ein weiterer Fall (VIII ZR 213/16): Ein Privatmann kaufte eine Metallbandsäge im Wert von 500 Euro, die Parteien vereinbarten die Abwicklung mittels „paypal“. Der Käufer beantragte Käuferschutz, weil er meinte, die Säge entspräche nicht den Fotos im Internet. Er legte hierzu sogar ein Privatgutachten vor, das belegte, dass „die Säge von mangelhafter Qualität und ein billiger Import sei“. „Paypal“ forderte den Käufer auf, die Säge zu vernichten und belastete das Verkäuferkonto. Der Verkäufer legte Klage auf erneute Kaufpreiszahlung ein, blieb aber bis jetzt erfolglos.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm
, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de
)
Warm & Kollegen Rechtsanwälte | Fachanwälte
Detmolder Straße 204 | 33100 Paderborn
Rufen Sie uns an ☎ 05251 142580 |
E-Mail