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ARBEITSrecht: Bei Mobbing auch ohne Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld möglich

Kanzlei Blog • 23. November 2016

Im Mobbingfall besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeld auch ohne Kündigung zu beziehen. Nach einer Arbeitslosmeldung haben auch freigestellte Beschäftigte, denen nicht gekündigt wurde, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wer sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an seinem angestammten Arbeitsplatz weiterhin tätig zu sein, kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld erhalten.

Das Sozialgericht Dortmund hat mit einem aktuellen Urteil einer ungekündigten Justizbeschäftigten einen Anspruch zugestanden. Die Justizbeschäftigte wurde freigestellt, aber nicht gekündigt. Die Frau hatte sich arbeitslos gemeldet, nachdem sie ohne Gehaltszahlung vom Arbeitgeber freigestellt worden war, teilte das Sozialgericht am Montag mit.

Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und stufenweiser Wiedereingliederung an mehreren anderen Amtsgerichten hatte sich die Justizbeschäftigte geweigert, an ihrem alten Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen. Sie klagte beim Arbeitsgericht Dortmund gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Versetzung. Ihr Dienstherr stellte sie ohne Gehaltszahlung frei. Die Arbeitsagentur lehnte jedoch die Zahlung des Arbeitslosengeldes ab, weil das Beschäftigungsverhältnis der Frau nicht gekündigt war.

Faktische Beschäftigungslosigkeit reicht aus
Nach Ansicht des Gerichts reicht für das Arbeitslosengeld aber eine «faktische Beschäftigungslosigkeit» aus.

Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet, indem sie das Weisungsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne. Sie habe sich arbeitslos gemeldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben

Quelle: haufe online Redaktion, www.haufe.de ;
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 10.10.2016, S 31 AL 84/16


Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )



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