






Im vorliegenden Fall hat der beklagte Anschlussinhaber bestritten, dass er selbst von seinem Anschluss mittels des Tauschbörsenprogramms „BearShare“ mehrere Hundert Audiodateien zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat.
Seine Argumente: zur Tatzeit
war er nicht zuhause und auch die im Haushalt lebenden Teenager und die
Ehefrau nutzen den Anschluss. Zudem trifft die heruntergeladene Musik nicht seinem
Geschmack.
Diese Argumente widerlegen
nicht die Vermutung der tatsächlichen Täterschaft! Ein Anschlussinhaber muss
nachvollziehbar darlegen, welche Person für die Verletzungshandlung in Frage
kommt – nur durch konkrete Angaben kommt er seiner sekundären Darlegunglast
nach und kann sich möglicherweise entlasten. Anderenfalls ist die tatsächliche
Vermutung, der Anschlussinhaber selbst sei für die Downloads verantwortlich,
nicht widerlegt – auch bei einem Familienanschluss. Im Gesetz heißt es, dass der
Anschlussinhaber erst seiner sekundären Darlegungslast gerecht wird, „wenn er nachvollziehbar
vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche
Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.“
BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15
Mein Tipp:
Kommt eine Abmahnung, ist es durchaus zweckmäßig, diese mit einem Rechtsanwalt zu besprechen. Aus meiner Erfahrung zeigt sich, dass in vielen Fällen Unterlassungserklärungen durch die Abmahnenden ungünstig formuliert sind. Auch Schadensersatzansprüche sind meistens überzogen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin J. Warm
,
Paderborn (
www.warm-wirtschaftsrecht.de
)
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