






Bereits 2010 hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nach längerem Streit entschieden, dass das Anziehen der Uniform zwar keine Dienstzeit ist, das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände hingegen schon (OVG NRW, Urteil vom 02.12.2010, 6 A 1546/10). Jetzt geht der Streit in die zweite Runde. Geklagt hatte ein Polizist aus Bochum, der bemängelt, dass keine zusätzliche Dienstzeit für das Anlegen der Ausrüstung zur Verfügung steht.
Muss der Dienstherr ausreichende Rüstzeit vorsehen?
So sei zwar entschieden, dass die sogenannte Rüstzeit Arbeitszeit ist, der Dienstherr habe diese zusätzliche Arbeitszeit jedoch nicht aufgeschlagen. Um im Notfall einsatzbereit zu sein, erscheinen Polizeibeamte also weiterhin früher zu ihrer Schicht. Die Rüstzeit beträgt dabei jeden Tag insgesamt rund 15 Minuten, die vor und nach der Schicht zusätzlich geleistet, vom Dienstherrn aber nicht angerechnet werden. Begänne ein Polizist das Ausrüsten erst mit Schichtbeginn, sei er erst nach einigen Minuten einsatzbereit.
OVG bekräftigt: Dienstwaffe anlegen fällt unter die Arbeitszeit
Das OVG NRW
bekräftigte nun noch einmal, dass das Anlegen der Ausrüstung zur Dienstzeit
gehört. Zur Ausrüstung gehören neben der Dienstwaffe mit Holster ein
Reservemagazin mit Tasche, eine Handfessel mit Tragevorrichtung, ein
Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, eine Tragevorrichtung für den
Einsatzmehrzweckstock und eine Schutzweste.
Das Gericht stellt fest, dass der Kläger die ihm persönlich zugewiesenen
Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn an- bzw. nach Schichtende abgelegt
habe. Er habe somit über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet.
Hieraus könne sich möglicherweise ein Ausgleichsanspruch des Klägers ergeben.
Ausgleichsanspruch für zusätzliche Arbeitszeit?
Der Streit um die Details dürfte jetzt also erst richtig losgehen. Wie viel Zeit muss für das Auf- und Abrüsten berechnet werden? Welche Rolle spielt ein Erlass des Innenministeriums NRW, der regelt, dass das Auf- und Abrüsten in der regulären Arbeitszeit geschehen soll? Diese Fragen waren nicht Gegenstand des Verfahrens und sind deshalb nicht vom OVG entschieden worden.
Quelle: haufe Online Redaktion, www.haufe.de
Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.11.2016, 6 A 127/15
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin J. Warm
, Paderborn (
www.warm-wirtschaftsrecht.de
)
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