






Von einer Mischeinlage ist dann auszugehen, wenn zum Beispiel bei Gründung einer GmbH einer der Gesellschafter zusagt, auf einen übernommenen Anteil in Höhe von 15.000,00 € einen PKW mit einem Wert von ca. 10.000,00 € zu übereignen. Der Gesellschafter hat eine Einlagepflicht von insgesamt 15.000,00 € übernommen, 2/3 hiervon in Form von Übereignung. Die Differenz zum Gesamtbetrag ist als Verpflichtung zu einer Bareinlage zu verstehen. In einem solchen Falle muss der PKW vor der Eintragung der GmbH übereignet werden und auf die Bareinlage muss mindestens ein Viertel eingezahlt werden.
Beschluss des OLG Celle vom 05.01.2016; 9 W150/15; ZIP2016, 368; NZG 2016, 300
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )
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