






Schließt ein GmbH-Geschäftsführer im Zustand der
Insolvenzreife des Unternehmens einen Mietvertrag, liegt darin eine Verletzung
der ihm gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG obliegenden Pflichten.
Derartiges Handeln führt jedoch dann nicht zur Schadensersatzpflicht gegenüber
der GmbH, wenn es, sei es auch mit stillschweigendem Einverständnis mit
sämtlichen Gesellschaftern erfolgt ist.
Urteil des OLG München vom 09.08.2018; 23 U 2936/17; ZInsO 2018, 2310
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
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