






Steuerverbindlichkeiten, die von einem vorläufigen
Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten gemäß
§ 55 Abs. 4 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als
sogenannte Masseverbindlichkeiten und sind vorrangig aus der Insolvenzmasse zu
befriedigen. Im Eröffnungsverfahren einer insolventen Kommanditgesellschaft
(KG) begründete Steuerverbindlichkeiten können demnach nicht als Insolvenzforderung
behandelt werden, um eine Inanspruchnahme der Kommanditisten zugunsten des
Finanzamtes zu ermöglichen, auch wenn der Kommanditist gemäß
§ 172 Abs. 4 HGB z. B. wegen einer Zurückzahlung
seiner Einlage persönlich für die Verbindlichkeiten der KG haftet.
Urteil des LG Konstanz vom 1607.2018; 8 O 19/17 KfH; ZInsO 2018, 2148
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
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