






Abnahme eines Werks im Sinne von § 640 BGB
bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werks durch den Besteller, verbunden
mit dessen Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachte
Leistung.
Als rechtsgeschäftliche Erklärung kann die Billigung der Werkleistung auch konkludent erfolgen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine konkludente Abnahme kann vorliegen, wenn der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen konnte und durfte, der Besteller billige seine Leistung als frei von wesentlichen Mängeln. Das kann bei widerspruchloser Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung oder bei einer vorbehaltlosen Zahlung des Werklohns der Fall sein. Kommt – wie in dem vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Fall – noch hinzu, dass der Bauherr einen (angeblichen) Mangel der Architektenleistung erstmals nach einem Jahr gerügt hat, ist von einer konkludenten Abnahme der Architektenleistung auszugehen.
Beschluss des OLG Schleswig vom 02.01.2018; 7 U 90/17; IBR 2018, 397
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )
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