






Zahlreiche Rechtsschutzversicherungen verknüpfen die Übernahme der Kosten für einen
Rechtsstreit damit, dass sich die Versicherungsnehmer in der Sache zuvor einer erfolglose
Mediation unterzogen haben. Diese Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
der Bundesgerichtshof (BGH) abgesegnet.
Die Rechtsschutzversicherung ist berechtigt die Übernahme der Kosten für die Beauftragung eines
Rechtsanwalts für eine gerichtliche Vertretung von der vorherigen erfolglosen Durchführung
eines Mediationsverfahrens abhängig zu machen.
Damit verstoße die Versicherung nicht gegen das Recht auf freie Anwaltswahl aus § 127 des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) befand der BGH.
In dem entschiedenen Fall hatte die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für
einen Rechtsstreit von der vorherigen Durchführung einer Mediation abhängig gemacht
und gleich auch den Mediator ausgewählt.
Das hielt die zuständige Rechtsanwaltskammer wegen Verstoßes gegen die freie Anwaltswahl für
unzulässig. Außerdem vertrat die Kammer die Auffassung, dass eine von der Versicherung
initiierte und gesteuerte Mediation nicht die Interessen des Versicherungsnehmers wahre. Sie
wollte die Klausel gerichtlich verbieten lassen.
Doch sie verlor sowohl vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main als auch vor dem
Bundesgerichtshof. Beide Gerichte betonten: Der Versicherungsnehmer stimme dem
Mediationsverfahren bereits mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages zu.
Dass sich der Rechtsschutzversicherer die Auswahl des Mediators vorbehält, hielten die
Richter für unbedenklich
- und zwar unabhängig davon, ob der Mediator Rechtsanwalt ist.
Der Mediator werde auch in einem solchen Fall nicht als Parteivertreter tätig, sondern
vermittele als neutraler Dritter zwischen den Parteien.
Bei erfolglos gebliebenem Mediationsverfahren besteht nach dem hier beanstandeten Angebot der
Versicherungsgesellschaft im nachfolgenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren das Recht des
Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 VVG.
Außerdem widerspricht nach seiner Ansicht des Gerichts eine privatautonom eingegangene
Selbstbindung zugunsten der Mediation nicht dem in § 1 Abs. 1 MediationsG niedergelegten
Prinzip der Freiwilligkeit.
Dem Versicherungsnehmer stehe es überdies auch nach den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung frei, den von dieser bestimmten
Mediator abzulehnen sowie vom Mediationsverfahren insgesamt Abstand zu nehmen.
„Außerdem ist die Unabhängigkeit des Mediators zwar ein wichtiges
Postulat des Mediationsrechts, aber nicht zwingend, sondern der näheren
Ausgestaltung nach dem Willen der Parteien zugänglich“
,
befanden die obersten deutschen Zivilrichter. Fazit:
Die Rechtsschutzversicherung darf eine Kostenübernahme an die
Durchführung eines Mediationsverfahrens knüpfen.
(BGH, Beschluss vom 14.1.2016, I ZR 98/15)
(Quelle: Text nach Haufe.de, Der Volltext des Artikels findest sich mit weiteren Nachweisen hier.
Tipp:
Erfahrungsgemäß können die Mediationsverfahren der Rechtsschutzvesicherer nicht die Tätigkeit des Anwalts Ihres Vertrauens ersetzen. Ich empfehle grundsätzlich zur Erstamnese, d.h. zur Einschätzung der Sach- und Rechtslage Ihres Falles ein ausführliches anwaltliches Beratungsspräch. Auch ein begleitendes Coaching hat sich bewährt.
Für ein effektives Beratungsgespräch ist eine gute Vorbereitung wichtig, d.h. stellen Sie Ihre Unterlagen so zusammen - möglichst unterstützt mit den wesentlichen Stichworten, so dass wir Ihren Fall eingehend sachlich und rechtlich erörtern können.
Eine Erstberatung ist auch gar nicht teuer. Nach § 34 RVG liegt die gesetzliche Vergütung, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, bei höchstens 190,00 EUR zzgl. gesetzlicher USt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin J. Warm
, Paderborn (
www.warm-wirtschaftsrecht.de
)
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