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ZIVILrecht: Reform des Mutterschutzgesetzes verschiebt sich

Kanzlei Blog • 9. Dezember 2016

Die Reform des Mutterschutzgesetzes verschiebt sich. Bislang war ein Inkrafttreten zum 01. Januar 2017 geplant. Das dürfte nun kein realistischer Zeitplan mehr sein, denn seit der Anhörung der Sachverständigen ist das Gesetzgebungsverfahren ins Stocken geraten. Besonders bei zwei Themen wird noch um eine Einigung gerungen.

Eigentlich sollte es schnell vorangehen mit der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG): Nach dem Kabinettsbeschluss im Mai dieses Jahres folgte die erste Bundestags-Beratung im Juli sowie im September die Sachverständigenanhörung im Familienausschuss. Der Weg schien trotz kritischer Stimmen frei, die Reform sollte zum 01. Januar 2017 in Kraft treten.

Verzögerung ist absehbar

Dieser Zeitplan dürfte jedoch nicht mehr einzuhalten sein. Schließlich steht die zweite und dritte Lesung der Reform auch für kommende Woche nicht auf der Agenda des Bundestags. Und auch den Bundesrat müsste das Gesetz noch vor Januar passieren. Der Gesetzgebungsmotor zum Mutterschutz stottert also.

Die Gründe dafür dürften in inhaltlichen Differenzen zwischen den Koalitionsparteien liegen. Experten meinen, dass insbesondere das neue Konzept zur Gefährdungsbeurteilung, aber auch die geplante Praxis zur Nachtarbeit von schwangeren Frauen in den Gremien erneut diskutiert wird.

Zweistufige Gefährdungsbeurteilung: Mehraufwand für Arbeitgeber

Neben der Ausweitung des Personenkreises sieht das neue Mutterschutzgesetz zur Gefährdungsbeurteilung vor, dass Arbeitgeber zunächst – abstrakt und für jede Tätigkeit – die Arbeitsbedingungen und Gefährdungen für werdende Mütter beurteilen müssen. In einem zweiten Schritt hat der Arbeitgeber – sobald ihn die Mitarbeiterin über die Schwangerschaft informiert hat – die Gefährdungsbeurteilung zu konkretisieren und erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 9 Abs. 2 MuSchG, neue Fassung). Ohne diese zweite Stufe ist ein Beschäftigungsverbot die Folge (§ 9 Abs. 3 MuSchG n.F.).

Dieses zweistufige Modell wurde von Experten wegen des erheblichen Mehraufwands für Arbeitgeber kritisiert.

Mutterschutz bei Nachtarbeit: zusätzliche Voraussetzungen nötig

Eine weitere Neuregelung: Die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen soll auch weiterhin zwischen 20 und 22 Uhr möglich sein. Künftig ist dies jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft: Neben einem Unbedenklichkeitszeugnis des Arztes, dem Ausschluss von Alleinarbeit und der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde muss sich die Frau ausdrücklich zu dieser Arbeit bereit erklären. In diesem Zusammenhang dürfte wohl ein Blick auf die Sachverständigenanhörung im Familienausschuss die unterschiedlichen Positionen, um die nun gerungen wird, deutlich machen.

So äußerte eine Vertreterin des DGB während der Anhörung die Befürchtung, dass gerade Frauen mit einfacheren Jobs ihre Erklärungen nicht zwingend frei treffen könnten. Sie forderte daher ein grundsätzliches Verbot der Nachtarbeit, das nur ausnahmsweise durch eine Genehmigung der Behörde – auf Antrag des Arbeitgebers – aufgehoben werden kann. Im Gegensatz dazu kritisierten die Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand durch die neue Regelung – zumindest in einigen Branchen. In diesen Bereichen seien bislang nämlich ein Unbedenklichkeitszeugnis und die Einverständniserklärung für eine Nachtarbeit nicht notwendig.

Mutterschutz-Reform: Zeitpunkt der Umsetzung unklar

Wie auch immer die Diskussionen zu diesen Themen enden: Für Arbeitgeber bleibt die Hoffnung, dass möglichst rasch klare Verhältnisse herrschen. Doch selbst wenn es noch dieses Jahr zu einer Einigung kommen sollte, dürfte die Reform wohl nicht vor April oder Juli 2017 umgesetzt werden.

Quelle: Haufe online Redaktion, www.haufe.de


Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de www.warm-wirtschaftsrecht.de

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