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WEG-recht: Barrierefreiheit hat Vorrang

Kanzlei Blog • 3. März 2024

Der BGH betont in zwei aktuellen Entscheidungen, dass Baumaßnahmen, welche der Barrierefreiheit dienen, von demjenigen Wohnungseigentümer bezahlt werden müssen, der die Maßnahme verlangt. Die Eigentümergemeinschaft bleibt insoweit von den Kosten verschont.

Judith Spilker | Rechtsanwältin / Fachanwältin  Paderborn

Die Frage der Barrierefreiheit gewinnt in unserer Gesellschaft zunehmend an Bedeutung, insbesondere vor dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung und dem Bestreben, eine inklusive Umgebung für alle zu schaffen. Doch wer soll die Kosten tragen, wenn es darum geht, bestehende Wohnanlagen barrierefrei zu gestalten?


Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.02.2024 (V ZR 244/22 und V ZR 33/23) befassten sich mit baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung im Wohnungseigentumsrecht.


Im ersten Fall wurde die Errichtung eines Personenaufzugs in einem Denkmalgebäude genehmigt, da sie dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient und keine grundlegende Umgestaltung darstellt.

Im zweiten Fall wurde die Errichtung einer barrierefreien Rampe und Terrasse gestattet, da sie ebenfalls dem Zweck der Barrierefreiheit dienten.


Der BGH hat in seiner jüngsten Rechtsprechung deutlich gemacht, dass die finanzielle Verantwortung für solche Baumaßnahmen nicht kollektiv auf die Eigentümergemeinschaft abgewälzt werden kann. Stattdessen muss derjenige Eigentümer, der die Barrierefreiheit in seinem Wohnungseigentum verlangt, auch die damit verbundenen Kosten tragen.


Diese Rechtsprechung ist auch in Paragraph 21 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ausdrücklich festgehalten.


Diese Entscheidung des BGH hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis und die Rechtslage im Bereich des Wohnungseigentums. Sie verdeutlicht, dass es für den Einzelnen möglich ist, die eigenen Wohnverhältnisse an persönliche Bedürfnisse anzupassen, ohne dass die Gemeinschaft finanziell belastet wird.


Die klare Regelung in Paragraph 21 Absatz 1 des WEG spiegelt diese Rechtsprechung wider und bietet eine rechtliche Grundlage für die Kostenverteilung bei Baumaßnahmen zur Barrierefreiheit. Sie schützt sowohl die individuellen Bedürfnisse der Wohnungseigentümer als auch die finanziellen Interessen der Eigentümergemeinschaft.


Es ist zu erwarten, dass diese Entscheidungen des BGH und die entsprechende Gesetzesregelung die Diskussion über Barrierefreiheit in Wohnanlagen weiter vorantreiben und dazu beitragen werden, dass mehr Menschen Zugang zu einer inklusiven Wohnumgebung erhalten.


Insgesamt verdeutlichen diese Entwicklungen die Bedeutung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen individuellen Bedürfnissen und gemeinschaftlichen Interessen im Bereich des Wohnungseigentumsrechts.


Lassen Sie sich in Ihrer Situation rechtzeitig anwaltlich beraten.


Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwältin Judith Spilker

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