






Pensionszusagen sind für einen Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie
·zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde,
·die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt sind sowie
·die Zusage betrieblich veranlasst ist, also nicht aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen,
erteilt wird. Werden diese Besonderheiten nicht beachtet, ist die Pensionszusage unwirksam und löst eine – steuerlich nachteilige - verdeckte Gewinnausschüttung aus.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )
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