






Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte eine behördliche Gewerbeuntersagungsverfügung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Gewerbeordnung (GewO) aufgrund von erheblichen Steuerrückständen des steuerpflichtigen Unternehmers. Das Vorbringen des Geschäftsinhabers, er bemühe sich mitt lerweile mit Erfolg, seinen Betrieb so zu führen, dass er seinen laufenden steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen nachkommen könne und diese Einnahmequelle versiegen würde,wenn er sein Gewerbe aufgeben müsste, ließ das Gericht nicht gelten. Trotz der anerkennenswerten Verbesserungen konnte der Steuerschuldner kein tragfähiges Konsolidierungskonzept vorlegen, aus dem erkennbar gewesen wäre, wie er neben seinen laufenden Verpflichtungen die nach wie vor bestehenden erheblichen Steuerschulden zu tilgen gedenke.
Quelle: Urteil des VG KobLenz vom 11.12.2015; 5 K703/15 .KO; Pressemitteilung des VG Koblenz
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin
J. Warm
, Paderborn (
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