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STEUERrecht / ARBEITSrecht: Zahlung einer Abfindung

Martin J. Warm • 19. Mai 2016

Besteuerung von Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Bestehen einer Konsultationsvereinbarung mit einem anderen DBA-Staat

Die Finanzverwaltung hat zur Besteuerung von Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Bestehen einer Konsultationsvereinbarung mit einem anderen DBA-Staat Stellung genommen.

Der BFH hat mit Urteil vom 10. Juni 2015 (I R 79/13, BStBl II 2016 S. 326) entschieden, dass die Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Bundesrepublik Deutschland als ehemaligem Tätigkeitsstaat nach Wegzug des Steuerpflichtigen in die Schweiz nicht auf § 24 Absatz 1 Satz 2 KonsVerCHEV gestützt werden kann.

Unter Bezug auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:


Die Grundsätze des BFH-Urteils sind außer auf § 24 Absatz 1 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187) auch in Bezug auf die Regelungen in

  • § 2 Absatz 3 Nummer 2 KonsVerBELV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2137) geändert durch Artikel 8 der VO vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2641),
  • § 2 Absatz 3 Nummer 2 KonsVerGBRV vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1483),
  • § 10 Absatz 2 Nummer 2 KonsVerLUXV vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1484),
  • § 6 Absatz 1 KonsVerAUTV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2185) und
  • § 7 Absatz 1 KonsVerNLDV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2183)

anzuwenden, soweit nach diesen für Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Bundesrepublik Deutschland als ehemaliger Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht haben soll. Im Übrigen sind die Rechtsverordnungen weiter anzuwenden. Für die KonsVerNLDV gilt dies in Bezug auf das deutsch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. Juni 1959 (BGBl. II 1960 S. 1781) in der Fassung des Dritten Zusatzprotokolls vom 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1653).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und kann hier nachgelesen werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm , Paderborn ( www.warm-wirtschaftsrecht.de )

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