






Wer Elternzeit für den Zeitraum bis
zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach
§ 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich
vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb
von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt
es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die
das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung
einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des
Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge
Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder
dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail
wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und
führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich
ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig
verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16
Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB)
. Die Klägerin war
als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt.
Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013. Im
Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach
der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie
Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das
Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die
Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundearbeitsgerichts Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 15. November 2013 aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen nicht vor.
(Quelle: BAG, Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 8. Januar 2015 - 9 Sa 1079/14 ) |
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