1. Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer
Nach § 2027 Abs. 1 BGB ist jeder Erbschaftsbesitzer verpflichtet, dem Erben Auskunft zu erteilen. Der Erbschaftsbesitzer ist jede Person, die sich eines Erbrechts berühmt und Nachlassgegenstände an sich genommen hat. Die Auskunftspflicht umfasst:
Diese Auskunft muss durch ein Bestandsverzeichnis erfolgen. Wertangaben zu einzelnen Nachlassobjekten sind nicht erforderlich, ebenso wenig Angaben zu Nachlassverbindlichkeiten oder lebzeitigen Schenkungen des Erblassers.
2. Auskunftsanspruch gegen den Hausgenossen
Gemäß § 2028 BGB sind Personen, die in engem räumlichen und persönlichen Verhältnis zum Erblasser standen, auskunftspflichtig.
Dazu gehören z.B. der Lebensgefährte, Hauspersonal oder Mitbewohner. Diese müssen Auskunft darüber geben:
3. Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten
Der Erbvertragserbe hat keinen direkten Auskunftsanspruch nach § 2287 BGB. Ist er jedoch auf Informationen des Beschenkten angewiesen und wird dieser nicht übermäßig belastet, ergibt sich der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Dieser dient der Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs nach § 2287 Abs. 1 BGB.
Diese Auskunftsansprüche sind essenziell für die Durchsetzung Ihrer Rechte als Erbe. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, um sich einen vollständigen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.
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