






Rein rechtlich gesehen darf der Vermieter nur das
umlegen, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Was passiert aber, wenn neu
entstandene Betriebskosten, zum Beispiel durch die Installation und Wartung von
Rauchwarnmeldern, auch umgelegt werden sollen?
Grundsätzlich ist bei bestehenden Mietverträgen eine Einigung über solche Änderungen mit dem Mieter zwingend. Der BGH hat aber mit Urteil vom 27.06.2007 entschieden, dass der Mieter für Kosten, die durch Modernisierungsarbeiten entstehen, aufkommen muss – auch, wenn diesbezüglich vertraglich nichts vereinbart ist (Az. VIII ZR 202/06).
Bei neuen Mietverträgen bietet die sogenannte „Öffnungsklausel“ die Möglichkeit, von vornherein festzulegen, dass der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses mit der Einbeziehung neuer Betriebskosten rechnen muss.
MEIN TIPP: Lassen Sie nach und nach Ihre bestehenden Mietverträge im Hinblick auf eine solche Öffnungsklausel überarbeiten.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin J udith Spilker , Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de )Warm & Kollegen Rechtsanwälte | Fachanwälte
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