






Geregelt ist außerdem, dass die Dauer der Entleihung eines Arbeitnehmers auf 18 Monate begrenzt ist. Diese grundsätzliche Höchstverleihdauer dient der Vermeidung von Missbrauch des Modells der Leiharbeit als Dauerzustand. Zudem ist vorgeschrieben, dass Leiharbeitnehmer spätestens nach 9 Monaten Tätigkeit im entleihenden Betrieb den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten sollen. Dieses „Equal Pay“-Modell unterliegt allerdings Besonderheiten und Ausnahmen bei Branchenzuschlägen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Ein Leiharbeitnehmer darf zudem grundsätzlich nicht tätig werden, wenn der ausleihende Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.
MEIN TIPP: Tipp: Lassen Sie bestehende Verträge mit Blick auf die gesetzlichen Änderungen überprüfen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm
, Paderborn ( www.warm-rechtsanwaelte.de
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