






In Deutschland müssen Bestell-Buttons so gestaltet sein, dass sie eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweisen. Dies wurde durch den EuGH bestätigt. Die Schaltfläche muss die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder einen ähnlich eindeutigen Text enthalten. Meta hatte jedoch die Buttons lediglich mit „Abonnieren“ bzw. „Weiter zur Zahlung“ beschriftet, was nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist rechtskräftig. Bereits abgeschlossene Abonnements können unwirksam sein. Verbraucher, die ein Abo über die bemängelten Buttons abgeschlossen haben, sind demnach nicht zur Zahlung verpflichtet. Zudem könnte Meta dazu verpflichtet werden, bereits eingezogene Abogebühren zurückzuzahlen.
Sollten Sie von den unwirksamen Abonnements betroffen oder Opfer eines Datenlecks sein und Fragen zur rechtlichen Gestaltung von Online-Dienstleistungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Unsere Kanzlei bietet umfassende Beratung im Verbraucherschutzrecht und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt Can Kaya
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