






In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Erbe seine Erbschaft ausgeschlagen, in der Annahme, dass dadurch seine Mutter zur Alleinerbin wird. Diese Entscheidung traf er, ohne eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen zu berücksichtigen, die eine andere Erbfolge vorsah. Als der Erbe erkannte, dass durch seine Ausschlagung nicht seine Mutter, sondern andere, ihm weniger nahestehende Personen erben würden, versuchte er, seine Ausschlagungserklärung anzufechten.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein solcher Motivirrtum – die falsche Annahme bezüglich der Erbfolge nach Ausschlagung – rechtlich nicht berücksichtigt wird. Der Irrtum über die Person, die durch die Ausschlagung Erbe wird, gilt als sog. unbeachtlicher Motivirrtum und berechtigt nicht zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung. Die Richter begründen ihre Ansicht vor allem mit dem Wortlaut des § 1953 Abs. 1 BGB: Danach bewirkt die Erbausschlagung lediglich, dass der Ausschlagende nicht erbt. Wer aber stattdessen erbe, regele § 1953 BGB gerade nicht. Die wesentliche und unmittelbare Wirkung der Ausschlagung bestehe darin, dass der Erklärende seine Erbenstellung aufgebe. Wer nun stattdessen in die Erbfolge eintrete, richte sich hier nach den §§ 1924 ff. BGB.
Diese Entscheidung unterstreicht, dass bei einer Erbausschlagung nicht nur die direkten, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen bedacht werden müssen. Eine lenkende Ausschlagung, mit dem Ziel, die Erbfolge zu beeinflussen, birgt das Risiko, dass die tatsächlichen Rechtsfolgen von den beabsichtigten abweichen.
Wichtige Erkenntnisse für Erben:
Fazit:
Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine professionelle Rechtsberatung im Erbrecht ist. Bevor Sie wichtige Entscheidungen rund um das Thema Erbschaft treffen, empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Erbrecht stehe ich Ihnen gerne zur Seite, um Sie umfassend zu beraten und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zu unterstützen. Vermeiden Sie kostspielige Fehler und stellen Sie sicher, dass Ihre Interessen bestmöglich gewahrt werden.
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