






Ist deutsches Recht als Vertragsstatut eines Vertragshändlervertrags berufen,
sind die Analogievoraussetzungen erfüllt, unter denen § 89b HGB nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar
2015 - VII ZR 315/13, ZVertriebsR 2015, 122 Rn. 11) auf Vertragshändler entsprechend
anzuwenden ist und hat der Vertragshändler seine Tätigkeit für den
Hersteller oder Lieferanten nach dem Vertrag in einem anderen (ausländischen)
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen (ausländischen)
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, kann der Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB nicht im Voraus
ausgeschlossen werden.
(Quelle: BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 102/15 - OLG Stuttgart
LG Ulm)
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin J. Warm
, Paderborn (
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